Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Für das Vermittlungsverfahren stimmten Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen und Thüringen. Bremen und Mecklenburg-Vorpommern enthielten sich der Stimme.
Die Änderung der Rentenberechnung für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit darf nach Auffassung der Mehrheit der Länder nicht in Kraft treten, ohne dass gleichzeitig die Situation der Opfer des SED Regimes verbessert wird. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz soll in der Weise ergänzt werden, dass anerkannte Opfer politischer Verfolgung pauschal einen Zuschlag von 0,0208 Entgeltpunkten pro Monat der Verfolgungszeit erhalten; insgesamt darf durch den Zuschlag die Summe von 75 Entgeltpunkten aber nicht überschritten werden. Zur Begründung wird angeführt, dass mit dem Zuschlag die Nachteile der Tabellenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung für Verfolgungsopfer zumindest abgemildert werden können.
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sieht unter anderem vor, die bislang für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit bei der Rentenberechnung bestehende Entgeltbegrenzung von 70 Prozent aufzuheben. Bemessungsgrundlage soll in Zukunft das volle Durchschnittsentgelt sein. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Begrenzung in einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 für verfassungswidrig erklärt.
Die Änderungen sollen größtenteils rückwirkend zum 1. Mai 1999, dem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in Kraft treten.
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG)
Drucksache 363/01 (Beschluss)
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